Gross­feu­er­werk Kat. F4

Die schwei­ze­ri­sche Spreng­ge­setz­ge­bung schreibt seit dem 01.01.2014 vor, dass unter ande­rem Feu­er­werks­kör­per der Kate­go­rie 4 und pyro­tech­ni­sche Gegen­stän­de der Kate­go­rie T2 (Büh­nen­feu­er­werk) nur von Per­so­nen ver­wen­det wer­den dür­fen, die einen ent­spre­chen­den Aus­weis besit­zen. Mit ande­ren Wor­ten gesagt: F4 Feu­er­werk vor­be­rei­ten und abbren­nen darf nur noch, wer die nöti­gen Fach­kennt­nis­se der Pyro­tech­nik erwor­ben hat. Damit soll eine mög­lichst unfall­freie Tätig­keit und der zuläs­si­ge und zuver­läs­si­ge Umgang mit pyro­tech­ni­schen Gegen­stän­den sicher­ge­stellt werden.

Daher blei­ben Ihnen drei Mög­lich­kei­ten Ihr belieb­tes Gross­feu­er­werk in Zukunft zu zünden:

  1. Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter/Kollegen erlan­gen die not­wen­di­ge Aus­bil­dung und Zulassung.
  2. Sie wei­chen auf klei­ne­re Feu­er­wer­ke der Kate­go­rie 3 aus.
  3. Sie beauf­tra­gen uns mit Ihrem Gross­feu­er­werk. Wir ver­fü­gen über die not­wen­di­ge Aus­bil­dung und Zulassung. 

 

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